Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LSG NRW, 11.10.2001 – L 16 KR 157/00
- BSG, 23.02.2017 – B 11 AL 1/16 RArbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - freiwilliges soziales Jahr im Ausland - Bemessungszeitraum - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Taschengeld und SachleistungZitiert von 11
- BSG, 06.10.2020 – B 2 U 13/19 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) - Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Benutzung eines Hüpfkissens für Katapultsprünge - private Freizeitgestaltung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit - Spieltrieb von Jugendlichen - Gruppendynamik - kausale Zurechnung - Schaffung einer erhöhten spezifischen Gefahr - Zurverfügungstellung eines unfallträchtigen Sportgeräts - kein Entfallen des Versicherungsschutzes bei besonders unvernünftigem Handeln)Zitiert von 12
- LSG Thüringen, 19.10.2023 – L 1 U 708/22
- BSG, 17.08.2000 – B 10 KR 2/99 RZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 – L 3 U 41/17
Zuletzt entschieden
- SG Nordhausen, 03.05.2018 – S 19 AS 273/18 ERZitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 10 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/10#abs-1 (1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/10#abs-2 (2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Für auf Antrag im Ausland versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/10#abs-3 (3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs. Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.